Brandschutz

Brandschutz liegt auch in Ihrer Verantwortung

Beim Bau von öffentlichen und privaten Gebäuden müssen heute zahlreiche Brandschutzvorschriften und -normen erfüllt sein. Für Eigentümer und Nutzer gilt von Gesetzes wegen eine Unterhalts-, Sorgfalts-, Aufsichts- sowie Dokumentationspflicht.

von Christina Horisberger und Gerald Brandstätter

Conzept-B

 

 

Die gesetzlich verankerten Brandschutzvorschriften sind unter anderem in der Brandschutznorm der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF/AEAI) festgehalten und seit 2015 gesetzlich verpflichtend. Zweck der Brandschutzvorschriften ist «der Schutz von Personen, Tieren und Sachen vor den Gefahren und Auswirkungen von Bränden und Explosionen» (Art. 1). Diese betreffen nicht nur neu zu errichtende Gebäude und Anlagen, sondern auch die verhältnismässige Anpassung von bestehenden Gebäuden (Art. 2). Betroffen von den Vorschriften sind Eigentümer und die Nutzerschaft sowie alle Personen, die bei Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung von Gebäuden und Anlagen tätig sind (Art. 3).

Alle Beteiligten sind in der Verantwortung

Der Art. 3 der Brandschutznorm ist insofern von Bedeutung, als nicht nur bauseitig alle entsprechenden Massnahmen und Normen erfüllt werden bzw. vorgenommen werden müssen. Auch die Eigentümerin und die Nutzerschaft – d.h. auch die Mieterinnen und Mieter – müssen im Rahmen des Möglichen ihren Anteil an der Verantwortung übernehmen. Deshalb sind vor allem die Artikel 17 bis 22 der Brandschutznorm (B Allgemeiner Brandschutz) zu beachten. So sind Hauseigentümerinnen und -eigentümer dafür verantwortlich, «dass Einrichtungen für den baulichen, technischen und abwehrenden Brandschutz sowie haustechnische Anlagen bestimmungsgemäss in Stand gehalten und jederzeit betriebsbereit sind» (Art. 20).

Aufsichts-, Wartungs- und Dokumentationspflicht

Der Besitzer bzw. Eigentümer der Immobilie hat aber auch eine sogenannte Aufsichtspflicht (Art. 21), d.h. er ist in die Pflicht genommen zu kontrollieren und zu dokumentieren, dass die Nutzerschaft Fluchtwege (z.B. Treppenhäuser) freihält, keine brennbaren Gegenstände (z.B. Holzmöbel oder Autoreifen in Tiefgaragen) deponiert oder Flucht- und Brandschutztüren nicht blockiert, festbindet oder verkeilt. Auch hat der Besitzer bzw. Eigentümer dafür zu sorgen, dass Verwaltungen die Wartung und Kontrolle von Fluchtwegen, Flucht- und Brandschutztüren vorschriftsgemäss durchführen und dokumentieren (Dokumentationspflicht, Art. 18).

Kein Risiko eingehen

Kann eine regelmässige Wartung mit Dokumentation nicht nachgewiesen werden, entsteht im Schadenfall ein hoher administrativer Aufwand, und es kann zu Regressansprüchen der involvierten Versicherungen kommen. Die Folge sind Schäden – von Sachschäden bis hin zu möglichen Todesfällen, für die niemand bereit ist aufzukommen. Auf jeden Fall lohnt es sich auch für private Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer, die eine Liegenschaft selbst bewohnen, die Brandschutznorm genau zu studieren und entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Dabei steht der Schutz des Lebens an erster Stelle.

 

INTERVIEW: «Die gesetzliche Wartungsfrist beginnt am Tag der Inbetriebnahme»

Für die regelmässigen Kontrollen benötigt es zertifizierte Fachleute. Im Interview erklärt Stefan Zumstein, Experte für Brandschutzvorschriften/-normen bei der Aepli Metallbau AG, wie eine zertifizierte Kontrolle durchgeführt wird.

Hauseigentümer: Die Aepli Metallbau AG ist ein qualifizierter und lizenzierter Fachbetrieb für die Wartung von manuell betätigten Brandschutz-, Flucht- und Rettungstüren. Wie werden Ihre Mitarbeitenden geschult und geprüft, damit sie die Arbeit qualifiziert ausführen können?

Stefan Zumstein: Für eine gesetzeskonforme Wartung müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Einerseits muss das beauftragte Unternehmen systemhauslizenziert sein. Diese Lizenzen werden ausschliesslich an qualifizierte Hersteller der zu wartenden Bauteile vergeben. Einzelpersonen können keine solche Lizenz erhalten. Andererseits müssen die ausführenden Instandhaltungstechniker in Sachen Brandschutz geschult sein. Die Aepli Metallbau AG garantiert dies mittels regelmässiger interner Schulungen sowie externer Weiterbildungen durch verschiedene Lizenzgeber und Lieferanten.

Ab wann nach Bauvollendung gilt die Unterhalts-, Sorgfalts-, Aufsichts- sowie Dokumentationspflicht der Brandschutz- und Fluchttüren? In welchem Turnus müssen diese gewartet beziehungsweise geprüft werden?

Die gesetzliche Wartungspflicht beginnt ab dem ersten Tag der Inbetriebnahme des Gebäudes oder der Bauteile. Sie hat nach jeweils 50 000 Bewegungen oder mindestens einmal pro Jahr durch einen lizenzierten Fachbetrieb zu erfolgen. Dazwischen sind regelmässige Kontrollen durch den technischen Hausdienst vorzunehmen.

Welches sind die häufigsten Missstände, Probleme oder Unzulänglichkeiten, die das qualifizierte Fachpersonal bei der externen Kontrolle antrifft?Viele Eigentümer und Nutzerschaften sind sich dieser Pflicht gar nicht bewusst oder haben keine verlässliche Lösung verfügbar. Oder die nötigen Wartungen werden zwar gemacht, aber die Ausführung erfolgt durch nicht oder falsch lizenzierte Personen oder Betriebe. Oft wird man sich dieser vernachlässigten Pflicht dann erst im Schadenfall schmerzlich bewusst.

Worauf achtet das qualifizierte Fachpersonal bei den Kontrollen ganz besonders?

Dass die gesetzlichen Bestimmungen und Vorgaben eingehalten sind und die gewarteten Bauteile ihre Schutzziele jederzeit erfüllen können. So, dass die verantwortliche Eigentümer- und Nutzerschaft der Gebäude im Schadenfall auf der sicheren Seite ist.

Wie werden die Kontrollen dokumentiert?

Nach der erfolgten Wartung werden dem Auftraggeber detaillierte Wartungsprotokolle und Begleitdokumente – inklusive einer Liste eventueller Mängel, die behoben werden müssen – abgegeben. Somit ist der Nachweis zur Erfüllung der Wartungspflicht jederzeit lückenlos nachvollzieh- und beweisbar.

Das Interview führten Christina Horisberger und Gerald Brandstätter für den Hauseigentümer

Brandschutzvorkehrungen

Brandschutzverordnungen (BSV) unterliegen der kantonalen Hoheit. Sie sind auf den jeweiligen kantonalen Websites zu finden. Zu den Brandschutzvorkehrungen gehören neben baulichen und technischen Anforderungen sowie den Feuerschutzvorkehrungen auch die regelmässige Kontrolle von Feuerungsanlagen und Kaminen durch den Kaminfeger.

 

Fluchtwege: Als Fluchtweg gilt der kürzeste Weg, der Personen zur Verfügung steht, um von einer beliebigen Stelle in Bauten und Anlagen an einen sicheren Ort ins Freie oder an einen sicheren Ort im Gebäude zu gelangen (Art. 35, lit. 1). Treppenhäuser sind je nach Nutzung und Geschosszahl mit direkt ins Freie führenden Rauch- und Wärmeabzugsanlagen auszurüsten (Art. 37, lit. 2).

 

Rettungswege: Als Rettungsweg gilt der kürzeste Weg, welcher der Feuerwehr und den Rettungskräften als Einsatzweg zu einer beliebigen Stelle in Bauten und Anlagen dient. Fluchtwege können auch als Rettungswege dienen (Art. 35, lit. 2).

Wartung an Türen und Toren

Wartungen an folgenden Türen und Toren sind seit 2015 gesetzlich vorgeschrieben:

 

Manuelle Türen

Brandschutz-, Flucht- und Rettungstüren

 

Kraftbetätigte Türen:

• automatische Brandschutz-, Flucht- und Rettungstüren

• automatische Schiebetüren

• Faltflügeltüren

• Drehflügelantriebe

• Rundschiebetüren

• Karusselltüren

 

Manuelle Tore

Brandschutz-, Flucht- und Rettungstore

 

Kraftbetätigte Tore:

• Brandschutz-, Flucht- und Rettungstore

• Sektionaltore

• Rolltore, Rollgitter

• Schnelllauftore

• Hubstaffeltore

Feuerschutzprodukte

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