Stockwerkeigentum

Aufhebung der Covid-Massnahmen: Durchführung von Versammlungen wieder uneingeschränkt möglich

Rund zwei Jahre, nachdem die ersten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie eingeführt wurden, hat der Bundesrat am 16. Februar 2022 beschlossen, nahezu alle Massnahmen mit Wirkung ab dem 17. Februar 2022 aufzuheben. Darunter fallen insbesondere die Zugangsbeschränkung mittels Covid-Zertifikatspflicht (2G) für Veranstaltungen, Restaurants, öffentliche Einrichtungen etc. sowie die Maskenpflicht bei Veranstaltungen, am Arbeitsplatz, in Geschäften und in Restaurants.

Zudem hat der Bundesrat angekündigt, die besondere Lage voraussichtlich auf Ende März 2022 aufzuheben. Diese Entscheidungen erleichtern es Stockwerkeigentümergemeinschaften und Vereinen, ihre Versammlungen wieder ohne Einschränkungen – das heisst ohne Zertifikatspflicht oder Personenbeschrän-kung und ohne Maskenpflicht – durchführen zu können.

Physische Versammlungen empfohlen

Nicht aufgehoben wird vorerst aber die Covid-19-Verordnung 3. Gemäss Art. 27 der Verordnung kann der Verwalter unabhängig von der Aufhebung der Einschränkungen und Massnahmen weiterhin anordnen, dass die Teilnehmer ihre Rechte auf schriftlichem Weg oder in elektronischer Form ausüben müssen. Art. 27 der Covid-19-Verordnung 3 gilt bis zur Inkraftsetzung des neuen Aktienrechts resp. längstens bis zum 31. Dezember 2023.

Während der letzten 2 Jahre wurden viele Versammlungen von Stockwerkeigentümergemeinschaften und Vereinen verschoben, auf schriftlichem Wege oder elektronisch z.B. als Videokonferenz durchgeführt. Gerade bei Stockwerkeigentümergemeinschaften und Vereinen ist die Diskussion über Traktanden aber ein elementarer Bestandteil der Meinungsbildung. Da nun Versammlungen ab dem 17. Februar 2022 wieder uneingeschränkt durchgeführt werden können, empfiehlt der HEV Schweiz, Versammlungen möglichst wieder physisch durchzuführen. Von der Anordnungskompetenz des Verwalters nach Art. 27 der Covid-19-Verordnung 3 sollte nur äusserst zurückhaltend Gebrauch gemacht werden.

Selbstverständlich steht es jedem Teilnehmer frei, weiterhin eigenverantwortlich Schutzmassnahmen zu treffen, wie das Tragen einer Maske, oder sich an der Versammlung vertreten zu lassen.

Achtung: Kompetenz der Kantone für Einschränkungen

Die Kantone sind unabhängig von der Entscheidung des Bundesrates berechtigt, weitergehende Einschränkungen vorzusehen. Bei Fragen wird empfohlen, sich bei den kantonal zuständigen Behörden zu informieren. HEV Schweiz