Bundespolitik

Keine aufgezwungene Mietpartei

von aNR Hans Egloff

Präsident HEV Schweiz

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NR Christian Dandrès, Ausschuss-Mitglied des Schweizerischen Mieterverbandes, fordert mit einer parlamentarischen Initiative, dass ein Ehegatte oder eingetragener Partner eines Mieters neu den Vermieter mittels einer einseitigen Erklärung zwingen kann, ihn als Mitmieter in den bestehenden Mietvertrag aufzunehmen. Ein solches Ansinnen lehne ich entschieden ab. Der Mieterverbandsvertreter begründet seinen Vorstoss damit, dass dieser dem Vermieter aufgezwungene Beitritt zum Mietvertrag von Ehegatten /Partnern im früher allgemeinverbindlich geltenden Rahmenmietvertrag in der Westschweiz enthalten war. Da dieser Rahmenmietvertrag in der Westschweiz nicht mehr zustande kam, soll die Regelung nach dem Willen des Initianten per Gesetz nun allen Vermietern in der ganzen Schweiz aufgezwungen werden. Dies ist stossend: Rahmenmietverträge zeichnen sich eben gerade dadurch aus, dass die Verhandlungspartner – Mieter- und Vermieterorganisationen – vom Gesetz abweichende Zusatzbestimmungen festlegen können. Dies geschieht durch gegenseitiges «Geben und Nehmen», das im Ergebnis zu einem Kompromiss führt. Die Tatsache, dass der Rahmenmietvertrag in der Westschweiz nicht mehr zustande gekommen ist, zeigt das mangelnde Entgegenkommen der Mieterverbandsexponenten für ein solches Zugeständnis der Vermieterseite.

Aufgezwungener Beitritt zum Mietvertrag nicht gerechtfertigt

Die mit dem Vorstoss geforderte gesetzliche Vorgabe hätte zur Folge, dass dem Vermieter gegen seinen Willen ein Wohnpartner als neuer Mieter und damit als Vertragspartner aufgezwungen wird. Er könnte damit insbesondere auch dessen Zahlungsfähigkeit nicht mehr überprüfen. Dies würde die Rechtsposition der Vermieter beeinträchtigen. Angesichts beachtlicher Mietzinsausfallrisiken ist dies nicht zu rechtfertigen. Zudem würde das Mietverhältnis dadurch verkompliziert, da alle Mitteilungen künftig an beide Partner übermittelt werden müssten und diese auch nur gemeinsam handeln könnten. Uneinigkeit der Mietpartner untereinander würden somit auch das Mietverhältnis beeinträchtigen.

Partner und Ehegatten sindbereits ausreichend geschützt

Ein solchermassen einseitig aufgezwungener Beitritt zum Mietvertrag lässt sich auch nicht mit Mieterschutz rechtfertigen. Wie die ständerätliche Rechtskommission richtig festhält, sind Ehegatten und eingetragene Partner bereits durch das geltende Mietrecht ausreichend geschützt. Die gemeinsame Familienwohnung kann nicht ohne Zustimmung des anderen gekündigt werden, und bei einer vermieterseitigen Kündigung steht beiden Eheleuten beziehungsweise Partnern der komplette Kündigungsschutz zu, inklusive kostenloser Anfechtungs- und Erstreckungsverfahren. Es besteht somit kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf.

Die Rechtskommission des Ständerates hat den Vorstoss konsequenterweise abgelehnt – anders als die Kommission des Nationalrates. Der Hauseigentümerverband wird sich im Rahmen der Beratung im Ständerat für die Ablehnung dieses Vorstosses einsetzen.

«Ein einseitig aufgezwungener Beitritt zum Mietvertrag lässt sich auch nicht mit Mieterschutz rechtfertigen.»